Rz. 2

Die Bestimmung des § 326 Abs. 1 ZPO enthält in 2 Fällen die Erstreckung der Rechtskraft zugunsten des Nacherben: Eine gegen den Vorerben geltend gemachte Klage ist abgewiesen worden; oder: Der Vorerbe hat erfolgreich von einem Dritten die Herausgabe eines der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstands begehrt. In diesen Fällen ist die Nacherbfolge eingetreten (§§ 2100, 2139 BGB), nachdem das von dem Vorerben erstrittene Urteil bereits rechtskräftig gewesen ist. Will nun der Nacherbe aus dem obsiegenden Urteil die Hauptsache (das geht nur im letzten Fall) vollstrecken, kann er die Vollstreckungsklausel auf sich umschreiben lassen.

 

Rz. 3

Demgegenüber enthält § 326 Abs. 2 ZPO einen Fall der Erstreckung der Rechtskraft zum Nachteil des Nacherben: Der Vorerbe ist mit einer Klage gegen einen Dritten auf Herausgabe eines der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstands, über den der Vorerbe ohne die Zustimmung des Nacherben verfügen durfte, abgewiesen worden. Auch hier muss der Nacherbfall nach Rechtskraft des Urteils eingetreten sein. Will nun der Dritte die Kostenentscheidung aus diesem Titel gegen den Nacherben vollstrecken, kann er die Vollstreckungsklausel auf sich umschreiben lassen.

 

Rz. 4

Die Nacherbfolge muss eingetreten sein (§§ 2106, 2139 BGB). Der Eintritt der Nacherbfolge und die Voraussetzungen der Rechtskrafterstreckung nach dem § 326 ZPO sind, soweit sie nicht offenkundig sind, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Dabei wird die Nacherbfolge in der Regel durch einen dem Nacherben für den Fall der Nacherbschaft erteilten Erbschein erbracht. Die Voraussetzungen des § 326 ZPO können durch die Prozessakten (Streitgegenstand, Rechtskraft pp.) sowie die Nachlassakten (befreiter Vorerbe oder nicht) erbracht werden (siehe hierzu BGHZ 84, 196).

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