Rz. 6

Die Klausel wird nur auf Antrag des Gläubigers, der die Zwangsvollstreckung betreiben will, erteilt (Zöller/Seibel, § 727 Rn. 23). Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel auch der Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig. Im Mahnverfahren ist Gericht des ersten Rechtszuges das Prozessgericht, wenn gegen den Mahnbescheid Widerspruch oder Einspruch eingelegt und der Rechtsstreit an das Prozessgericht abgegeben wurde (OLG Hamm Beschluss v. 16.7.2012, I-32 SA 30/12, 32 SA 30/12). Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 12 RPflG), soweit die Klausel zu Urteilen und gerichtlichen Urkunden sowie Prozessvergleichen zu erteilen ist. Der Notar ist zuständig bei den notariellen Urkunden (OLG Düsseldorf, DNotZ 1977, 571). Es ist Sache des Antragstellers, die Rechtsnachfolge darzulegen und in der in § 727 ZPO vorgesehenen Form zu beweisen. Bei der Freigabe eines Vermögensgegenstandes aus der Insolvenzmasse ist es notwendig, die Wirksamkeit der Freigabe seitens des Insolvenzverwalters als "Rechtsnachfolger" im Sinne der Rückübertragung der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzschuldner in der entsprechenden Form nachzuweisen. Die Wirksamkeit der Freigabe tritt jedoch erst durch Zugang der Erklärung beim Schuldner ein. Der Nachweis der wirksamen Freigabe erfordert daher den Nachweis der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters sowie ihres Zugangs in öffentlich beglaubigter Form bzw. in öffentlicher Urkunde (LG Köln, ZInsO 2013, 198 = RNotZ 2013, 175). Aus dem Umstand, dass in diesem Rahmen § 288 ZPO für ein Geständnis des Schuldners anwendbar und ein Nachweis entbehrlich ist, wenn darüber hinaus der bisherige Gläubiger der Klauselerteilung zustimmt, folgt nicht, dass der Rechtspfleger stets verpflichtet wäre, den Schuldner und den bisherigen Gläubiger von sich aus anzuhören. Es ist nicht seine Aufgabe, durch eine solche Anhörung festzustellen, ob auf vom Antragsteller nicht erbrachte Nachweise für die Rechtsnachfolge verzichtet werden kann.

Die Anhörung des Schuldners steht gemäß § 730 ZPO im Ermessen des Rechtspflegers, die Anhörung des bisherigen Gläubigers bestimmt sich nach den zu Art. 103 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätzen. Eine Pflicht des Rechtspflegers, einem Gesuch des Antragstellers auf Anhörung stattzugeben, kann nur dann angenommen werden, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass und aus welchen nachvollziehbaren Gründen zu erwarten ist, dass der Schuldner die Rechtsnachfolge zugestehen und der bisherige Gläubiger der Klauselerteilung zustimmen werde (BGH, Rpfleger 2006, 27 = InVo 2006, 24 = WM 2006, 329 = MDR 2006, 352; Rpfleger 2005, 611 = WM 2005, 1914 = NotBZ 2005, 322 = MDR 2005, 1432). Der die Klausel Erteilende prüft die allgemeinen Voraussetzungen zur Erlangung der Vollstreckungsklausel und – darüber hinaus – ob die behauptete Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen oder offenkundig ist. Zulässig ist die Erteilung der Klausel für und gegen den Rechtsnachfolger schon vor der Rechtskraft des Urteils, also auch bei vorläufiger Vollstreckbarkeit des Urteils (BGH, NJW-RR 2001, 1362). Nicht geprüft wird, ob der Anspruch noch besteht. Ist der Schuldner Rechtsnachfolger im Besitz, so ist für die Klauselerteilung unbeachtlich, ob der Schuldner den Besitz etwa gutgläubig erlangt hat im Sinne des § 325 Abs. 2 ZPO. Den Einwand der Gutgläubigkeit muss der Schuldner mit der Klage gegen die Vollstreckungsklausel geltend machen. Er kann den Einwand nicht mit der Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) verfolgen (streitig, a. A. Zöller/Seibel, § 727 Rn. 26; Brox/Walker, Rn. 118). Liegen die Voraussetzungen der Erteilung sämtlich vor, so ist die Klausel zu erteilen; ein Ermessen wird nicht eingeräumt. Für das Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei Vorliegen der Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden (OLG Koblenz, FamRZ 2010, 56 mit Ausführungen zur Beiordnung eines Rechtsanwalts im Klauselerteilungsverfahren).

 

Rz. 7

Offenkundigkeit i.  S.  d. § 727 ZPO liegt dann vor, wenn die Rechtsnachfolge der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde – auch durch Information aus allgemein zugänglichen Quellen – wahrnehmbar oder dem zur Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel berufenen Gericht aus seiner jetzigen oder früheren amtlichen Tätigkeit bekannt ist (BGH, JurBüro 2009, 163; LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 20.5.2009 – 26 Ta 364/09). Beantragt in Nordrhein-Westfalen ein kommunales Jobcenter als Anstalt öffentlichen Rechts (§ 3 SGB II-AG NRW) die vollstreckbare Ausfertigung eines Unterhaltstitels, so ist die Rechtsnachfolge offenkundig i.  S. v. § 727 ZPO. Denn sie ergibt sich unmittelbar aus § 76 Abs. 2 SGB II. Eines gesonderten Nachweises der Rechtsnachfolge im Einzelfall bedarf es nicht (OLG Hamm v. 10.7.2014 – II-11 WF 95/14, 11 WF 95/14 – , juris). Die Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge eines Erben kann sich zum einen daraus ergeben, dass d...

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