Rz. 3

Auf Gläubigerseite liegt Rechtsnachfolge vor, wenn eine andere Person in eigenem Namen und eigenen Interesse den Anspruch des im Urteil (bzw. sonstigen Titels) bezeichneten Gläubigers geltend machen kann. Rechtsnachfolger des Gläubigers sind sowohl dessen Gesamtrechtsnachfolger (z. B. der Erbe) als auch Sonderrechtsnachfolger, gleichgültig, ob die Nachfolge unter Lebenden oder von Todes wegen, und auch gleichgültig, ob sie kraft Rechtsgeschäft, kraft Staatsakt oder kraft Gesetzes eintritt. Im Einzelnen kommen z. B. in Betracht: der Erbe (§ 1922 BGB; OLG Oldenburg, Rpfleger 1992, 206), dem die Klausel schon vor der Annahme der Erbschaft erteilt werden kann. Wer Erbe wird, weil ein zuvor Berufener die Erbschaft ausschlägt, wird Rechtsnachfolger des Erblassers und nicht des Ausschlagenden (BGH, NJW 1989, 2885). Miterben können bis zur Auseinandersetzung die Klausel nur gemeinsam erhalten, einzelne Miterben allerdings mit der Maßgabe, das die Leistung nur an alle bewirkt werden kann (§ 2039 BGB). Der Nacherbe wird erst bei Eintritt des Nacherbfalls Rechtsnachfolger des Erblassers und nicht des Vorerben (vgl. § 2100 BGB). Rechtsnachfolge tritt zudem ein bei der Vereinbarung der Gütergemeinschaft (vgl. § 1416 Abs. 1 S. 1 BGB), dem Mitgliederwechsel einer (nicht rechtsfähigen) Gesamthandsgemeinschaft, der liquidationslosen Vollbeendigung einer Personengesellschaft (BGH, NJW 2018, 3310; BAG, NJW 2019, 1242; OLG Köln, WRP 2021, 536). Sonstige Gesamtrechtsnachfolger (z. B. bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften (vgl. Thüringer OLG MDR 2012, 1121), §§ 339ff. AktG, §§ 12ff. KapErhG; bei Umwandlung und Verschmelzung durch Vermögensübertragung nach §§ 1ff., 79ff. UmwG.

Zu weiteren Fällen vgl. MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 727 Rn. 14-32; vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss v. 24.8.2009 – 5 W 183/08); Betriebsübergang nach § 613a BGB (Hess. LArbG, LAGE § 727 ZPO 2002 Nr. 2); der neue Gläubiger nach Abtretung (BGH, NJW 1984, 806; MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 727 Rn. 22); der neue Gläubiger nach Forderungsübergang kraft Gesetzes (§ 412 BGB; z. B. in den Fällen des § 268 Abs. 3 Satz 1, § 426 Abs. 2 Satz 1, § 774 Satz 1, § 1143 Abs. 1, §§ 1225, 1249, § 1607 Abs. 2 Satz 2, § 1615b BGB; §§ 411, 441 HGB; § 141m AFG, § 67 VVG;§ 33 SGB II; §§ 187, 203, 204, 332 SGB III; §§ 115, 116 SGB X; § 37 BAföG; §§ 27h, 81a BVG; § 12 USG; § 7 UVG (zum Fall Rückübertragung nach § 7 Abs. 4 UVG vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss v. 27.11.2009 – 12 UF 47/09; das gilt allerdings nicht für den die Kostenforderung des Notars befriedigende, gesamtschuldnerisch haftenden Kostenschuldner hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs des Notars, OLG Düsseldorf, Rpfleger 2000, 281 = MittRhNotK 2000, 37); der Gläubiger nach Pfändung und Überweisung an Zahlungs statt oder auch zur Einziehung (LAG Düsseldorf, Rpfleger 1997, 119; OLG Frankfurt/Main, NJW 1983, 2266; KG, OLGZ 1983, 205; Sächs. LArbG, JurBüro 1996, 105); für einen Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Mietsache der Erwerber des Grundstücks (LG Köln Beschluss v. 13.7.2009 – 10 T 101/09; LG Berlin, Rpfleger 1969, 395); nach einem Zwangsvergleich der Gemeinschuldner (KG, OLG 25, 219); der Zwangsverwalter für einen von der Zwangsverwaltung erfassten Anspruch (BGH, NJW 1986, 3206) und nach Beendigung der Zwangsverwaltung der Eigentümer des Grundstücks; nach Bedingungseintritt ein aufschiebend bedingt berechtigter neuer sowie der nach Eintritt der auflösenden Bedingung wieder berechtigte frühere Gläubiger; der Schuldner nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens, damit er den vom Insolvenzverwalter erwirkten Schuldtitel vollstrecken kann.

Die Klausel eines Titels gegen einen Arbeitgeber auf Lohnzahlung darf allerdings aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der den Lohn, soweit er pfändbar ist (beschränkt gem. §§ 850a und c ZPO), erfasst, jedenfalls dann nicht (auch nicht teilweise) auf den Pfändungsgläubiger umgeschrieben werden, wenn nicht feststeht, dass von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (überhaupt) pfändbare Lohnbeträge erfasst sind (LAG Düsseldorf, Rpfleger 1997, 119). Ein Titel auf Unterlassen der Vermietung eines Wohnungseigentums an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste ist weniger personen- als objektbezogen und kann deshalb auf den Erwerber des Wohnungseigentums umgeschrieben werden (LG Berlin ZMR 2013, 554). Ist aufgrund einer Eintragung im Genossenschaftsregister dem Rechtsnachfolger (im Wege der Verschmelzung nach §§ 79ff. UmwG) des in einem Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt worden, darf die Zwangsvollstreckung nur erfolgen, wenn dem Schuldner zusammen mit dem Titel neben der Vollstreckungsklausel ein Auszug aus dem Register zugestellt wird, welcher den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Klauselerteilung wiedergibt (BGHZ 1953, 292 = MDR 2013, 173 = Rpfleger 2013, 225 = WM 2013, 43).

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