Rz. 2

Rechtsnachfolge auf der Gläubiger- oder der Schuldnerseite ist jeder Wechsel der im Urteil oder im sonstigen Vollstreckungstitel als Gläubiger oder Schuldner bezeichneten Person. Auf die Art der Rechtsnachfolge kommt es nicht an (VGH München, BayVBl 2018, 139). Es kommt Gesamt- und Sonderrechtsnachfolge in Betracht (Schuschke/Walker, § 727 Rn. 3), gleichgültig aus welchem Rechtsgrund (BAG, NZA 2014, 1155). Die Rechtsnachfolge kann als abgeleiteter Rechtserwerb durch Rechtsgeschäft, Hoheitsakt oder kraft Gesetzes eingetreten sein (OLG Köln, MDR 1990, 452). Entscheidend ist der unter Wahrung der Identität des Rechts erfolgende Übergang der Sachlegitimation (BGH, NJW-RR 2012, 1297). Dieser ist nur bei Personenverschiedenheit von Veräußerer und Erwerber denkbar (OLG Düsseldorf, ZInsO 2015, 472). Bei der Umwandlung der früheren DB BANK Deutsche Genossenschaftsbank in eine Aktiengesellschaft durch das Gesetz vom 13.8.1998 (BGBl I S. 2102) handelt es sich um den unmittelbar durch Gesetz bewirkten identitätswahrenden Rechtsformwechsel und nicht um einen Fall der Rechtsnachfolge (BGH, MDR 2004, 640). Sie kann aber auch als Teilrechtsnachfolge in Erscheinung treten, wenn z. B. der Gläubiger eine ihm gegen den Schuldner zustehende Forderung nur zum Teil abtritt (OLG Köln, JurBüro 1994, 613). Die Änderung nur des Namens der im Urteil (oder auch einem sonstigen Vollstreckungstitel) als Gläubiger bzw. Schuldner des Anspruchs genannten Person, die unverändert Gläubiger oder Schuldner ist (z. B. Verheiratung, Annahme an Kindes Statt oder Namensänderung), ist kein Rechtsnachfolgefall im Sinne der Bestimmung (LG Koblenz, InVo 2004, 29).

Der geänderte neue Name ist bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel kenntlich zu machen und wenn die Vollstreckungsklausel bereits erteilt ist, ist der neue Name als klarstellender Zusatz beizuschreiben (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 726 Rn. 71). Ebenso ist die Änderung der Firma nach den §§ 31, 107 HGB eine Namensänderung (BGH, NJW-RR 2011, 1335 = MDR 2011, 1137), die gegebenenfalls mit klarstellendem Zusatz kenntlich zu machen ist (vgl. i.E. Zöller/Seibel, § 727 Rn. 31, 32). Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung des Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist (BGH, NJW 2017, 2917; LG Verden, DGVZ 2018, 14). Dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei nicht in der Vollstreckungsklausel vermerkt ("beigeschrieben") ist, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Parteienidentität zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, diese Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen (BGH, NJW 2017, 2917.). Haben sich die Rechtsform und auch die Firma des Rechtsträgers geändert, soll der neue Name des Gläubigers auf dem Titel vermerkt werden (sog. Beischreibung), weil die Vollstreckungsorgane mit der Prüfung der Identität der betreffenden Person andernfalls überfordert sein könnten und damit der Beginn der Vollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPO) gefährdet wäre. Die Beischreibung ist jedoch verzichtbar, wenn die Identität des Vollstreckungsgläubigers mit der im Titel bezeichneten Person für das Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen wird (BGH a. a. O.; BGH, DGVZ 2016, 176). Es ist aus haftungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, wenn der Gerichtsvollzieher zum zweifelsfreien Nachweis der Namensänderung einen aktuellen, beglaubigten Handelsregisterauszug verlangt (LG Verden a. a. O.).

Auch der Wechsel der Zuordnung einer titulierten Forderung zum Geschäftsbetrieb einer bestimmten Zweigniederlassung einer Bank begründet keine Rechtsnachfolge (OLG Hamm, JurBüro 2001, 383). Eine nach § 13 HGB errichtete Zweigniederlassung kann eine von dem Unternehmensträger abweichende Firma führen (§ 50 Abs. 3 HGB), die sich allerdings auf einen Zusatz zur Bezeichnung der Zweigniederlassung beschränken muss. Eine gesonderte Firmenführung ändert jedoch nichts daran, dass es sich nach einhelliger Auffassung bei einer Zweigniederlassung lediglich um einen organisatorisch von dem Unternehmen abhängigen Unternehmensteil ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt. Träger der Rechte und Pflichten, die dem Betrieb der Zweigniederlassung zuzuordnen sind, ist immer ausschließlich der Inhaber des Unternehmens, also der Unternehmensträger. Die Firma der Zweigniederlassung hingegen ist stets lediglich eine im Geschäftsverkehr gewählte zulässige Bezeichnung für den Unternehmensträger. Zwischen der Haupt- und der Zweigniederlassung oder zwischen mehreren Zweigniederlassungen können keine schuldrechtlichen Beziehungen bestehen. Einer Gläubigerbank kann die Aufnahme einer Zweigniederlassung in die Gläubigerbezeichnung einer Vollstreckungsklausel nicht verweigert werden (OLG Hamm, a.  a.  O.). Bei...

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