Rz. 6

Kein Fall eines bedingten Titels im Sinne der vorstehenden Ausführungen liegt vor in den Fällen

  • der auflösenden Bedingung (bei einem Rentenanspruch der Tod des Gläubigers; die Vollstreckung kann durch die Leistung eines anderen Gegenstands oder die Stellung eines Ersatzmieters abgewendet werden, LG Köln, MDR 1959, 394). Die Beweislast trifft in diesen Fällen den Schuldner;
  • bei Leistung des Schuldners, die in der Abgabe einer Willenserklärung besteht und die nicht von einer Zug-um-Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Gläubigers abhängig ist (Zöller/Seibel, ZPO, § 726 Rn. 13);
  • der Wahlschuld (§ 264 BGB), weil der Schuldner die Leistungen alternativ gleichwertig schuldet (KG, OLG 18, 394);
  • der Verurteilung zur Vornahme einer Handlung und für den Fall, dass diese nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer Entschädigung (§ 510b ZPO); auch bei entsprechend ausgestalteten Vergleichen (HansOLG Hamburg, MDR 1972, 1040);
  • der Vereinbarung einer Verfallklausel. Nach der Parteivereinbarung trifft nämlich den Schuldner die Beweislast für rechtzeitige Zahlung, nicht den Gläubiger für den Eintritt des Verzugs (streitig; so aber BGH, DNotZ 1965, 544; OLG Köln, DGVZ 1967, 147; a. A. LG Lübeck, DGVZ 1978, 188);
  • der Ersatzverurteilung, §§ 283, 259 BGB; hier ist der Schuldner nacheinander zu mehreren Leistungen verurteilt (AG Friedberg, DGVZ 1991, 47).
  • Bei Befreiung des Gläubigers von der Nachweispflicht durch den Schuldner (Zöller/Seibel, ZPO, § 726 Rn. 20);
  • Bei Leistung gegen Aushändigung einer Urkunde, z. B. Aushändigung einer Quittung (§ 368 BGB), einer löschungsfähigen Quittung (§ 1144 BGB), einer Abtretungsurkunde (§ 410 BGB) eines Wechsels oder Schecks (Zöller/Seibel, ZPO, § 726 Rn. 17).

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