Rz. 5

Grundsätzlich kann gesagt werden, dass es sich überwiegend um Fälle handelt, in denen der Anspruch des Gläubigers aufschiebend bedingt (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 817; vgl. auch: Zöller/Seibel ZPO § 726 Rn. 4 und BeckOK ZPO/Ulrici, § 726 Rn. 5 bis 5.2) ist, z. B.:

  • Vorleistungspflicht des Gläubigers, wie z. B. Zahlung erst nach Beseitigung von Mängeln und Abnahme;
  • Durchführung von Sanierungsarbeiten nach Maßgabe eines Gutachtens;
  • Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist (BGHZ 227, 154; KG, ZZP 1983, 371; OLG Stuttgart, NJW-RR 1986, 549);
  • Zinszahlungen bei Verzug und Geltendmachung von Zinsen nach Erlöschen der Hauptschuld (BayObLG, DNotZ 1976, 366 streitig);
  • behördliche auch vormundschaftliche Genehmigung (BGH, NJW 1958, 1969);
  • Räumungsvergleich mit Ersatzraumklausel (OLG Hamm, Rpfleger 1965, 328);
  • die Höhe einer berechenbar festgestellten Schuld wird durch eine zukünftige Tatsache bestimmt (KG, DNotZ 1983, 681);
  • Eintritt der Rechtskraft oder Vorbehaltswegfall (OLG München, Rpfleger 1984, 106);
  • Verurteilung zur Zahlung des Werklohns, wenn zuvor bestimmte Mängel beseitigt sind (OLG Oldenburg, Rpfleger 1985, 448);
  • Verpflichtung des Schuldners in einem gerichtlichen Vergleich zur Räumung der Wohnung, "... sofern er mit der Miete ... in Rückstand kommt". Der Gläubiger hat die Mietrückstände nachzuweisen (AG Rastatt, Rpfleger 1997, 75);
  • Vereinbarung in einem Vergleich im Scheidungsverfahren, dass "eine Unterhaltsvereinbarung für den Fall der Scheidung der Ehe" getroffen wird. Nicht nur die Wirksamkeit sondern auch die Vollstreckbarkeit dieses Vergleichs hängt von der Bedingung ab, dass die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden ist, was der Gläubiger nachzuweisen hat (AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, InVo 2001, 63);
  • Anknüpfung der Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs und der Vollstreckungsunterwerfung daran, dass dem Käufer eines Grundstücks eine rechtsbeständige Genehmigung für die Bebauung des Grundstücks erteilt wird (OLG Frankfurt/Main, JurBüro 1997, 496 = InVo 1998, 52);
  • bei einem auf Vorbehalt des Widerrufs abgeschlossenen Vergleich für den Fall, dass sich die Tatsache des Widerrufs nicht aus den Akten ergibt (LG Koblenz, Rpfleger 2011, 389). Für den Fall, dass die Wirksamkeit des Widerrufsvergleichs ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, gilt § 795b ZPO nach dem die Vollstreckungsklausel vom Urkundsbeamten zu erteilen ist (vgl. § 795b Rn. 2, 3).

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