Rz. 14

Das Vollstreckungsurteil unterliegt nach den allgemeinen Regeln dem Rechtsmittel der Berufung bzw. Revision (§§ 511 ff., 542 ff. ZPO). Materiell-rechtliche Einwendungen, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Vollstreckungsurteil erging, entstanden sind, können mit der Klage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden.

 

Rz. 15

Wird das ausländische Urteil nach Rechtskraft des Vollstreckungsurteils in seinem Herkunftsland nachträglich aufgehoben (z. B. auf eine Nichtigkeitsklage hin), entfallen die Wirkungen des Vollstreckungsurteils nicht automatisch. Der Beklagte muss gegen das Vollstreckungsurteil die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 6 ZPO erheben.

 

Rz. 16

Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsurteil erfolgt im Inland nach den allgemeinen Regeln. Titel im Sinne der vollstreckungsrechtlichen Regeln ist das Vollstreckungsurteil (nicht das ausländische Urteil), dessen Zustellung nach § 750 ZPO nachzuweisen und das nach Erfüllung gemäß § 757 Abs. 1 ZPO an den Schuldner abzuliefern ist.

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