Rz. 13

Zwar hat das deutsche Gericht im Rahmen der Vollstreckbarerklärung und bezüglich des Erlasses des Vollstreckungsurteils nicht zu prüfen, ob der im Inland zu vollstreckende Anspruch ursprünglich bestand und von dem ausländischen Gericht auch zutreffend tituliert wurde (Abs. 1). Gleichwohl ist es dem Schuldner (Beklagten) jedoch nicht verwehrt, nachträgliche materiell-rechtliche Einwendungen (z. B.: Erfüllung, Verzicht, Aufrechnung, Stundung pp.), die er gegen einen vergleichbaren inländischen Titel in den Grenzen des § 767 Abs. 2 ZPO hätte geltend machen können, auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung zu erheben. Er muss dies sogar tun, wenn er nicht mit einer späteren Vollstreckungsgegenklage an § 767 Abs. 3 ZPO scheitern will (Schuschke/Walker, § 723 Rn. 4). Für die Frage der Präklusion ist das ausländische Prozessrecht maßgebend, falls die (konkrete) Einwendung zwar in einem deutschen Verfahren bereits zulässig gewesen wäre, nicht aber nach dem Recht des Staates, in dem das für vollstreckbar zu erklärende Urteil erlassen worden ist.

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