Rz. 2

Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Urteils ist Streitgegenstand nicht der titulierte Anspruch als solcher, sondern lediglich seine Vollstreckbarkeit im Inland (Zöller/Geimer, § 723 Rn. 1). Das Gericht der Vollstreckbarerklärung darf deshalb nicht prüfen, ob das fremde Gericht die Tatsachen richtig festgestellt hat und ausschließlich inländisches Recht richtig angewendet hat (Verbot der révision au fond).

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