Rz. 11

Die Umrechnung fremder Währungen unterbleibt, auch wenn der Schuldner nach § 244 Abs. 1 BGB den Gläubiger in Euro-Währung befriedigen darf. Die Umrechnung obliegt den Vollstreckungsorganen. Für den Zeitpunkt des Umrechnungskurses kommt es auf denjenigen der effektiven Zahlung an.

 

Rz. 12

Über die Kosten wird ebenso von Amts wegen (nach den §§ 91ff. ZPO) wie über die vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708ff. ZPO) entschieden. Anträge bedarf es hierzu nicht; es sei denn, es sind besondere Schutzanträge (z. B. nach § 712 ZPO).

 

Rz. 13

Die Art des Anspruchs ist darzutun, damit beurteilt werden kann, ob es sich um eine Familiensache handelt. Die Voraussetzungen des § 723 ZPO sind darzulegen, da das Gericht sie sämtlich von Amts wegen zu beachten hat.

 

Rz. 14

Sind die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung zweifelhaft, kann empfohlen werden, hilfsweise Leistungsklage zu erheben.

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