Rz. 21

Ergeht die Entscheidung über die Bewilligung einer Räumungsfrist im Urteilsverfahren nach Abs. 1, ist für eine gesonderte Kostenentscheidung kein Raum. Über die Kosten ist jedoch nach Maßgabe des § 93b ZPO zu entscheiden.

 

Rz. 22

Bei Entscheidungen im Beschlussverfahren (Abs. 2 und 3) sind die §§ 91ff. ZPO anzuwenden und ist über die Kosten zu entscheiden (LG Konstanz, MDR 1967, 307). Es handelt sich nicht um Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO und auch nicht um solche des Rechtsstreits (Zöller/Seibel, § 721 Rn. 15). Stimmt der Gläubiger einer vom Schuldner beantragten Fristverlängerung nach Darlegung der Gründe sofort zu, ist zu Lasten des Schuldners § 93 ZPO entsprechend anzuwenden (LG Essen, Rpfleger 1971, 407). Über die Kosten der sofortigen Beschwerde (Abs. 6) ist nach den §§ 91, 97 ZPO zu entscheiden.

 

Rz. 23

Im Räumungsprozess erhöht der Antrag des Beklagten auf Bewilligung der Räumungsfrist den Streitwert nicht (Schuschke/Walker, § 721 Rn. 21). Begehrt der Räumungsschuldner in einem selbständigen Verfahren eine Verlängerung der Räumungsfrist, orientiert sich der Streitwert an dem Nutzungswert der zu räumenden Wohnung und an dem Zeitraum, für den die Verlängerung der Räumungsfrist beantragt wird (LG Bamberg, AGS 2020, 484).

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