Rz. 17

Eine Mindestfrist ist im Gesetz nicht bestimmt. Eine zu kurze Frist (z. B. ein Monat) verfehlt ihren Zweck und wird Anlass sein, einen Verlängerungsantrag zu stellen. Zu beachten ist indes die Höchstdauer der Frist von einem Jahr (Abs. 5 Satz 1). Sie allerdings sollte nicht in der ersten Bewilligung ausgeschöpft werden (LG Wuppertal, NJW 1966, 260). Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils an, mit dem die Verpflichtung zur Räumung ausgesprochen wurde, oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung erst an einem späteren Tag als dem der Rechtskraft zu räumen ist, von diesem Tage an. Ist der Räumungsschuldner Rollstuhlfahrer, kann eine Räumungsfrist von 12 Wochen angemessen sein, wenn der Grundstückseigentümer das Haus selbst beziehen möchte und seit über einem Jahr auf die Räumung wartet (LG Oldenburg, ZMR 2012, 955). Aufgrund der angespannten Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt und des Umstandes, dass im Haushalt der Mieter drei minderjährige schulpflichtige Kinder leben, ist eine Räumungsfrist von sieben Monaten angemessen, insbesondere dann, wenn die Mieter die der Kündigung zugrunde liegenden Rückstände beglichen haben und nicht ersichtlich ist, dass neue entstanden sind (LG Berlin, Grundeigentum 2015, 1532).Eine Räumungsfrist kann grundsätzlich nicht mit der Maßgabe gewährt werden, dass deren Dauer von der Rechtskraft eines auf Räumung und Herausgabe von Wohnraum lautenden Urteils abhängt (LG Berlin, Grundeigentum 2007, 1637). Die Frist kann für einzelne Räume der Wohnung unterschiedlich festgelegt werden. Es bestehen keine Bedenken dagegen, je nach Lage des Falles die Räumungsfrist dahin auszugestalten, dass sie sich unter der Bedingung der rechtzeitigen Zahlung der Nutzungsentschädigung jeweils um einen Monat (bis zum festgesetzten Endtermin) verlängert (KG, Grundeigentum 2013, 618).

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