Rz. 4

Wohnraum sind alle Räume, die tatsächlich Wohnzwecken dienen (MünchKomm/ZPO-Götz, § 721 Rn. 8). Nicht dazu gehören rein gewerblich genutzte Räume (Stein/Jonas/Münzberg, § 721 Rn. 8), auch nicht solche, die der gewerblichen Fremdenbeherbergung dienen. Bei Mischmietverhältnissen kommt es darauf an, welche Nutzungsart überwiegt (MünchKomm/ZPO-Götz, a. a. O.; BGH, MDR 1977, 745; vgl. zur Kündigung die Abgrenzung des BGH, NJW 2008, 3361 = MDR 2008, 1329 = ZIP 2008, 2271). Auch bei überwiegender gewerblicher Nutzung kann für die Wohnräume eine Räumungsfrist dann gewährt werden, wenn sie baulich und funktional selbstständig sind und deshalb getrennt von den Geschäftsräumen herausgegeben werden können (LG Hamburg, NJW-RR 1993, 662).  Der Mieter, der in den Räumen ein Wohn- und Pflegeheim betreibt, kann eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO nicht beanspruchen. Die Heimbewohner können ihre Interessen selbst wahren, da der Vermieter auch gegen sie einen Räumungstitel erwirken muss (KG Berlin, Urteil v. 18.7.2016, 8 U 111/16, Grundeigentum 2016, 1210; KG Berlin, Urteil v. 17.12.2012, 8 U 246/11, Grundeigentum 2013, 618). Auf den Rechtsgrund des Innehabens des Wohnraums kommt es dagegen nicht an (Schuschke/Walker, § 721 Rn. 1). Die Vorschrift ist daher anwendbar bei Miete, Pacht, Nießbrauch, Dienstbarkeit, Besitz und sonstiger schuldrechtlicher Nutzungsbefugnis (LG Stade, WuM 1987, 62).

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