10.1 Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist bei rechtshängiger Räumungsklage (Abs. 1)

 

Rz. 25

 

An das

Amtsgericht

Az.: ...

In Sachen

X ./. Y

zeige ich an, dass ich den Beklagten vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen,

  1. die Klage abzuweisen und
  2. für den Fall der Verurteilung zur Räumung, dem Beklagten eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Räumungsfrist, mindestens bis zum ...., zu bewilligen.

Begründung

Zum Antrag auf Abweisung der Räumungsklage wird ausgeführt ...

Sollte der Beklagte jedoch zur Räumung verurteilt werden, ist ihm eine Räumungsfrist zu bewilligen. Der Beklagte, der der Auffassung ist, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt ist, bemüht sich schon seit Jahr und Tag um eine Wohnung, weil es ihm in der Wohnung, die ihm der Kläger vermietet hat, schon lange nicht (mehr) gefällt. Die Lage auf dem Wohnungsmarkt ist denkbar ungünstig, und Wohnungen in einer Größe von ... sind mehr als rar. Hinzu kommt, dass der Beklagte wegen der – dem Kläger bekannten – Behinderung auf eine Wohnung im Parterre angewiesen ist. Solche Wohnungen sind sehr schwer zu finden (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens).

gez. Rechtsanwalt

10.2 Antrag auf Ergänzungsurteil nach § 721 Abs. 1 Satz 3, § 321 ZPO

 

Rz. 26

 

An das

Amtsgericht

Az.: ...

In Sachen

X ./. Y

wurde mir als Vertreter des Beklagten das Urteil des Amtsgerichts ... vom ... am ... zugestellt. Über den von mir schon in der Klageerwiderung vom ... gestellten Antrag auf Bewilligung einer Räumungsfrist hat das Gericht nicht entschieden. Es ist deshalb durch Ergänzungsurteil (§ 721 Abs. 1 Satz 3, § 321 ZPO) zu entscheiden.

Ich beantrage,

  1. dem Beklagten wird eine angemessene Räumungsfrist, mindestens bis ..., bewilligt,
  2. die Zwangsvollstreckung aus dem o. a. Urteil ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.

Begründung

Zur Begründung verweise ich auf die o. a. Klageerwiderung. Die dort angeführten Tatsachen haben nach wie vor Gültigkeit.

gez. Rechtsanwalt

10.3 Antrag auf Bewilligung der Räumungsfrist bei künftiger Räumung, § 721 Abs. 2 Satz 1 ZPO

 

Rz. 27

 

An das

Amtsgericht

Az.: ...

In Sachen

X ./. Y

hat das Amtsgericht ... durch Urteil vom ... den Beklagten zur Räumung per ... verurteilt und über eine Räumungsfrist nicht entschieden.

Ich beantrage,

dem Beklagten eine Räumungsfrist bis zum ... zu bewilligen.

Begründung

Der Beklagte hat sich seit Erlass des Räumungsurteils nachhaltig um eine Ersatzwohnung bemüht. Aufgrund der desolaten Lage am hiesigen Wohnungsmarkt ist es ihm erst jetzt gelungen, eine Wohnung anzumieten. Die Mietzeit kann, weil die Wohnung nicht früher fertig gestellt ist, erst ab dem ... beginnen (Beweis: beigefügter Mietvertrag vom ... sowie Vernehmung des Hauseigentümers H in ...). Für die Dauer dieser kurzen Zeit nach dem Datum der Zwangsräumung ist es dem Beklagten nicht zumutbar, eine weitere Wohnung anzumieten. Die Räumungsfrist ist deshalb angemessen, und nach § 721 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist durch das Gericht entsprechend zu erkennen.

gez. Rechtsanwalt

10.4 Antrag auf Verlängerung der (bewilligten) Räumungsfrist, § 721 Abs. 3 Satz 1 ZPO

 

Rz. 28

 

An das

Amtsgericht

Az.: ...

In Sachen

X ./. Y

hat das Amtsgericht ... durch Beschluss vom ... den Beklagten eine Räumungsfrist bis zum ... bewilligt. Diese Frist reicht nicht aus, weshalb ich beantrage,

die Räumungsfrist bis zum ... zu verlängern.

Begründung

Bei der Fertigstellung der von den Beklagten mit dem dem Gericht vorliegenden Mietvertrag zum ... angemieteten Wohnung ist es zu nicht vorhersehbaren Verzögerungen wegen der Insolvenz einer der beteiligten Firmen gekommen. Nach Rücksprache mit dem Vermieter hat dieser den Beklagten nunmehr fest zugesagt, die Wohnung bis zum ... bezugsfertig herzurichten (Beweis: Vernehmung des Vermieters H in ...). Es kann den Beklagten nicht zugemutet werden, für die maximal acht Wochen bis zum Umzug eine andere Wohnung zu beziehen; sie würden auch keine andere finden und für den Fall der Nichtverlängerung der Frist auf der Straße stehen oder der Wohnungsfürsorge zu Last fallen.

gez. Rechtsanwalt

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