Rz. 3

Da auch die Sicherungsvollstreckung eine Vollstreckungsmaßnahme darstellt, ist sie grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die allgemeinen (Titel, Klausel und Zustellung) und die besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (z. B. §§ 751, 756, 765 u. 775 ZPO) vorliegen und keine Vollstreckungshindernisse (§ 775 ZPO) bestehen. Eine Ausnahmevorschrift stellt § 720a ZPO nur insoweit dar, als die Gläubigersicherheit nicht erbracht zu sein braucht, wobei der Gläubiger keine Befriedigung, sondern nur Sicherung erreicht. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger einen auf eine Geldleistung lautenden Titel in den Händen hält, der nach § 709 ZPO oder aufgrund einer Schutzanordnung nach § 712 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist (Zöller/Seibel, § 720a Rn. 2). Dabei kann es sich bei dem Titel neben einem Urteil auch um einen Kostenfestsetzungsbeschluss oder einen Regelunterhaltsbeschluss handeln, die auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind (§ 795 Satz 2 ZPO; vgl. auch OLG Köln, Rpfleger 1996, 358; KG, Rpfleger 1984, 246).

 

Rz. 4

Der Titel muss dem Schuldner mindestens 2 Wochen vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt werden (§ 750 Abs. 3 ZPO). Insofern genügt die Amtszustellung nach § 317 ZPO. Eine gesonderte Parteizustellung oder eine Zustellung auch der Klausel wird vom Gesetz nur verlangt, wenn eine titelergänzende oder titelumschreibende Klausel besonderer Prüfung bedarf und als qualifizierte Klausel nicht vom Urkundsbeamten, sondern vom Rechtspfleger gemäß den in § 750 Abs. 2 ZPO im einzelnen angeführten Vorschriften erteilt wird. Bei der Sicherungsvollstreckung ist deshalb die Zustellung (auch) der einfachen Klausel nicht Voraussetzung für den Beginn der Zwangsvollstreckung (BGH, Rpfleger 2005, 547; entgegen der bisher h. M. in der Rechtsprechung: vgl. z. B. OLG Karlsruhe, DGVZ 1990, 186). Mit der Vollstreckung aus einem Titel, der nur mit einer einfachen Klausel zu versehen ist und von dessen Existenz er spätestens durch die Zustellung erfährt, muss der Schuldner ohne weiteres rechnen. Das zeigt die Vorschrift des § 708 ZPO: Ist ein Titel für den Gläubiger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, kann dieser daraus vollstrecken, ohne zusätzliche Voraussetzungen erfüllen zu müssen. Lediglich in den Fällen der §§ 711, 712 ZPO ist er für die Dauer der Abwendungsbefugnis des Schuldners auf eine sicherungsweise Vollstreckung beschränkt, ohne sich aus dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung befriedigen zu dürfen (§ 720 ZPO). Der Schuldner hat Gelegenheit, Sicherheit zu erbringen und dadurch den endgültigen Zugriff auf sein Vermögen zu verhindern. Das betrifft jedoch allein den Ablauf einer bereits begonnenen Zwangsvollstreckung und berührt nicht deren Voraussetzungen, die sich ausschließlich nach § 750 Abs. 1 und 2 ZPO bestimmen. Es genügt danach die Zustellung des Titels, dessen Vollstreckungsreife für den Schuldner auch ohne (einfache) Klausel erkennbar ist. Nur wenn er die Vollstreckungsreife nicht dem Titel selbst entnehmen kann, ist nach § 750 Abs. 2 ZPO die Zustellung auch der (qualifizierten) Klausel nebst der zugehörigen öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden geboten. Der Schuldner erfährt dann auf diese Weise, dass die nach dem ursprünglichen Titel noch nicht oder jedenfalls nicht für diesen Gläubiger gegebene Vollstreckungsreife nunmehr eingetreten ist (BGH, a.  a.  O.).

 

Rz. 5

Ist der Beginn der Zwangsvollstreckung im Einzelfall von weiteren besonderen Voraussetzungen abhängig (z. B. Eintritt eines bestimmten Kalendertages, Zug-um-Zug-Leistung des Gläubigers, §§ 751 Abs. 1, 756, 765 ZPO), müssen diese zu Beginn der Zwangsvollstreckung nachgewiesen sein, weil die Vorschrift nur von dem Nachweis der Sicherheitsleistung – nicht von dem der weiteren besonderen Voraussetzungen der Vollstreckung – befreit. Führt die Sicherungsvollstreckung zur Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzreife des Vollstreckungsschuldners, darf sie auch als Sicherungsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung begonnen oder fortgesetzt werden (OLG Köln, ZIP 1994, 1053).

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