Rz. 21

Der Antrag ist an das Gericht zu richten, das über den Einspruch zu entscheiden hat. Bei den Amtsgerichten besteht kein Anwaltszwang; im Übrigen gilt für die Anträge nach §§ 719 Abs. 1 und 2 und 707 Abs. 1 ZPO die Bestimmung des § 78 Abs. 1 ZPO.

 

Rz. 22

Ob es bei der Begründung genügt darzulegen, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die weiteren Voraussetzungen des § 707 Abs. 1 ZPO dargelegt werden müssen, hängt von der Auffassung ab, der man folgt (vgl. Rn. 6). Es ist zu empfehlen, die Rechtsprechung des angerufenen Gerichts zu berücksichtigen.

 

Rz. 23

Die Glaubhaftmachung richtet sich nach § 294 ZPO. Zum Inhalt einer eidesstattlichen Versicherung, bei der eine Bezugnahme auf den Schriftsatz nicht genügt, vgl. BGH, NJW 1988, 2045.

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