5.1 Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 1 ZPO

 

Rz. 15

 

An das

Amts-/Landgericht

In Sachen

X ./. Y

wird namens und mit Vollmacht des Beklagten beantragt:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amts-/Landgerichts ... vom ... (Az.: ...) wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR ..., die durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft in vorgenannter Höhe der Bank in ... erbracht werden kann, einstweilen eingestellt.

Hilfsweise wird beantragt,

die Verwertung der gepfändeten Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher zu untersagen.

Begründung

Durch Urteil des Amts-/Landgerichts ... vom ... (Az.: ...) wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 7.000 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000 für vorläufig vollstreckbar erklärt worden.

Dieses Urteil wurde dem Beklagten am ... zugestellt. Mit Schriftsatz vom ..., eingegangen bei Gericht am ..., hat Unterzeichner für den Beklagten gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Der Kläger betreibt gleichwohl die Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Titel.

Ein Anspruch des Klägers besteht entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht (ist auszuführen), weshalb die Berufung Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist trotz Sicherheitsleistung des Klägers gerechtfertigt, weil dieselbe Nachteile mit sich bringt, die durch den späteren Zugriff auf die Sicherheit nicht auszugleichen sind. Der Gerichtsvollzieher hat eine Reihe von Sammelobjekten, die neben einem materiellen für den Beklagten auch einen immateriellen Wert verkörpern, gepfändet.

Zum Beweis hierfür beziehe ich mich auf das beigefügte Pfändungsprotokoll vom ... und die eidesstattliche Versicherung des Beklagten.

Würden diese Gegenstände verwertet, so wären sie für den Beklagten unwiederbringlich verloren. Das ist umso ärgerlicher, als das Urteil mit Sicherheit aufzuheben ist und der Beklagte den Kläger auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.

Nur äußerst hilfsweise ist deshalb vorstehender Hilfsantrag gestellt.

gez. Rechtsanwalt

5.2 Hinweise

 

Rz. 16

Der Antrag geht davon aus, dass der Beklagte Sicherheit leistet, und regt deshalb zugleich an, die Sicherheit durch Bürgschaft erbringen zu dürfen, weil ansonsten ein entsprechender Betrag hinterlegt werden müsste. Eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung ist der Ausnahmefall und nur in seltenen Fällen praktisch.

 

Rz. 17

Der Antrag geht von der hier vertretenen Auffassung aus, dass auch bei Sicherheitsleistung des Gläubigers eine Einstellung möglich ist (vgl. Rn. 3). Deshalb ist darzulegen, dass trotz Sicherheitsleistung ein Interesse des Beklagten an der Einstellung besteht. Das wird nur dann der Fall sein, wenn die Sicherheit nicht ausreicht bzw. die konkrete Pfändung und Verwertung nicht entschädigen kann. Immer zu berücksichtigen ist bei der Interessenabwägung die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels. Ist diese sehr groß, was sorgfältig darzulegen ist, dann spricht vieles für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

 

Rz. 18

Das "Hilfsbegehren" will dem Gericht aufzeigen, dass es durch die in seinem Ermessen liegende Entscheidung auch die Verwertung untersagen kann (trotz Sicherheitsleistung; Rechtsgedanke des § 720a ZPO). Wenn es nicht zu einer Einstellung neigt, weil etwa die Erfolgsaussichten nicht so gut beurteilt werden, dann kann es auf diesem Wege dem Begehren des Beklagten, jedenfalls die Verwertung zu verhindern, Rechnung tragen.

 

Rz. 19

Zweckmäßig ist es, diesen Antrag schon in der Berufungsschrift zu stellen. Es kann dann sowohl bezüglich der Tatsachen, die das Rechtsmittel und seine Zulässigkeit wie Erfolgsaussichten betreffen, auf die Berufungsschrift verwiesen werden.

5.3 Antrag auf Einstellung nach § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 707 Abs. 1 ZPO

 

Rz. 20

 

An das

Landgericht

In Sachen

X ./. Y

wird namens und mit Vollmacht des Beklagten beantragt:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts ... vom ... (Az.: ...) wird ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt.

Begründung

Durch das im Antrag näher bezeichnete Versäumnisurteil wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 7.000 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen. Dieses Urteil ist dem Beklagten am ... zugestellt worden. Er hat dagegen, vertreten durch den Unterzeichner, am ... form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Der Kläger betreibt gleichwohl die Zwangsvollstreckung aus dem Titel.

Die Zwangsvollstreckung ist einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen. Das Versäumnisurteil ist nicht in gesetzlicher Weise ergangen. Das Gericht, das das Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren erlassen hat (§ 331 Abs. 3 ZPO), hat ausweislich der Akten das Versäumnisurteil ausgefertigt, bevor die Frist zur Verteidigungsanzeige (§ 276 Abs. 1 ZPO) abgelaufen war. Die Frist wäre ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 12 GA) am Freitag, dem 20. Mai 2005, abgelaufen gewesen (§ 276 Abs. 1 ZPO). Bereits am Donnerstag, dem 19. Mai 2005, ging die Verteidigungsanzeige ausweislich des Eingangsstempels bei Gericht ein....

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