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Für Arrest und einstweilige Verfügung ist zu unterscheiden: Bei Aufhebung nach Widerspruch durch Urteil kann die Anordnung im Berufungsverfahren nicht wieder hergestellt werden (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 138). Ein Urteil, welches einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung anordnet oder bestätigt, ist auch ohne Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit vollstreckbar. Das folgt aus dem Eilcharakter der Anordnungen. Deshalb kommt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer durch Urteil erlassenen oder bestätigten einstweiligen Verfügung oder einem Arrest nur ganz ausnahmsweise in Betracht (OLG Frankfurt/Main, ZInsO 2013, 2162 = ZIP 2013, 2022; JurBüro 1983, 1265; OLG Celle, NJW 1990, 3280). Ein solcher Ausnahmefall liegt dann vor, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag ohne aufwendige Überprüfungen unbezweifelbar feststeht, dass das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann, weil z. B. die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO versäumt ist (HansOLG Bremen, InVo 1998, 362; OLG Frankfurt, InVo 1997, 108 = MDR 1997, 393). Dabei ist die Wertentscheidung des Gesetzgebers zu beachten, dass grundsätzlich den Belangen des Vollstreckungsgläubigers der Vorrang gebührt. Das führt dazu, dass in der Regel ein Obsiegen des Schuldners – nach summarischer Prüfung – überwiegend wahrscheinlich sein muss, um eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht zu ziehen (OLG Frankfurt, ZInsO 2013, 2162 = ZIP 2013, 2022). Die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung, mit der die Abgabe von Willenserklärungen angeordnet wird, kann einstweilen eingestellt werden, weil die Abgabe von Willenserklärungen nicht durch Vollstreckungsmaßnahmen erzwungen werden kann. Sie gelten als abgegeben, wenn die Verurteilung Rechtskraft erlangt (§ 894 ZPO), wobei die Fiktionswirkung des § 894 ZPO bereits mit Erlass der einstweiligen Verfügung eintritt (OLG Frankfurt Beschluss v. 29.8.2013 – 5 U 135/13).

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