Rz. 9

Der Antrag wird zweckmäßigerweise zusammen mit den übrigen Berufungsanträgen in der Berufungsbegründungsschrift gestellt. Er ist dann nur einer von mehreren. Sinnvoll ist es, die Stellung dieses Antrags auffällig anzukündigen, da er ansonsten möglicherweise übersehen wird. Das schriftliche Verfahren bietet die Möglichkeit einer schnellen Entscheidung und ist in der Praxis insbesondere bei offenkundigen Fehlern der ersten Instanz angezeigt.

 

Rz. 10

In der Praxis ist das Verfahren auch dann zu beschreiten, wenn das Gericht der ersten Instanz Vollstreckungsschutzanträge übergangen hat. Der Antrag kann nur von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden.

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