4.1 Antrag auf Vorabentscheidung

 

Rz. 8

 

An das

Land-/Oberlandesgericht

Az.: ...

In dem Berufungsrechtsstreit

X ./. Y

Antrag auf Vorabentscheidung nach § 718 Abs. 1 ZPO

Namens und in Vollmacht des Berufungsklägers werde ich (zusätzlich) beantragen,

das angefochtene Urteil in seinem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit abzuändern und die Sicherheitsleistung, die der Kläger und Berufungskläger zu erbringen hat, auf EUR ... festzusetzen sowie über diesen Antrag vorab zu entscheiden und zu verhandeln.

Begründung

In der ersten Instanz hat der Kläger mit der Klage einen Betrag in Höhe von EUR 50.000 nebst Zinsen geltend gemacht. Das erstinstanzliche Urteil hat ihm lediglich EUR 20.000 zugesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Das Urteil hat das Gericht für vorläufig vollstreckbar erklärt und die durch den Kläger nach § 709 Satz 1 ZPO zu erbringende Sicherheitsleistung auf EUR 70.000 festgesetzt. Diese Festsetzung ist bei weitem zu hoch. Offensichtlich ist das Gericht von der ursprünglich eingeklagten Summe ausgegangen. Der Kläger hat aber nach § 709 Satz 1 ZPO allenfalls rund EUR 30.000 an Sicherheit zu leisten. Es wird daher gebeten, die Sicherheitsleistung neu zu bemessen und insoweit Teilurteil zu erlassen.

Der Kläger erklärt sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden und bittet, falls der Beklagte nicht einverstanden sein sollte, um die Bestimmung eines baldigen Termins zur mündlichen Verhandlung, weil er aus dem erstinstanzlichen Urteil die Zwangsvollstreckung betreiben will und nicht in der Lage ist, die ungerechtfertigt hohe Sicherheitsleistung aufzubringen.

gez. Rechtsanwalt

4.2 Hinweise

 

Rz. 9

Der Antrag wird zweckmäßigerweise zusammen mit den übrigen Berufungsanträgen in der Berufungsbegründungsschrift gestellt. Er ist dann nur einer von mehreren. Sinnvoll ist es, die Stellung dieses Antrags auffällig anzukündigen, da er ansonsten möglicherweise übersehen wird. Das schriftliche Verfahren bietet die Möglichkeit einer schnellen Entscheidung und ist in der Praxis insbesondere bei offenkundigen Fehlern der ersten Instanz angezeigt.

 

Rz. 10

In der Praxis ist das Verfahren auch dann zu beschreiten, wenn das Gericht der ersten Instanz Vollstreckungsschutzanträge übergangen hat. Der Antrag kann nur von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden.

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