6.1 Antrag nach § 717 Abs. 2 ZPO als Zwischenantrag im schwebenden Prozess

 

Rz. 22

 

An das

Land-/Oberlandesgericht

...

nur per beA

Az.: ...

Antrag nach § 717 Abs. 2 ZPO

In dem vorliegenden Berufungsrechtsstreit

X ./. Y

werde ich im Namen des Beklagten und Berufungsklägers (weiter) beantragen,

den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten EUR ... nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen.

Begründung

Der Kläger hat aus dem angefochtenen Urteil nach Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten betrieben. Es wurde ... gepfändet und versteigert (Beweis: in Kopie beigefügtes Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers ... vom ... DRNr. ...).

Nach der in dieser Instanz nunmehr abgeschlossenen Beweisaufnahme besteht kein Zweifel daran, dass das vorläufig vollstreckbare Urteil aufgehoben wird. Der Kläger ist deshalb verpflichtet, dem Beklagten den diesem durch die Zwangsvollstreckung entstandenen Schaden in Höhe von EUR ... zu ersetzen (die Höhe ist im Einzelnen auszuführen). Daneben kann der Beklagte Zinsen in Höhe von ... % seit dem ... verlangen, da ab diesem Zeitpunkt des Schadenseintritts die Forderung zu verzinsen ist (§ 717 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO).

(elektronisch signiert)

...

gez. Rechtsanwalt

6.2 Klage nach § 717 Abs. 2 ZPO in einem eigenen Prozess

 

Rz. 23

 

An das

Amts-/Landgericht

...

nur per beA

Klage

des ... (vollständiges Klagerubrum)

wegen Schadensersatzes nach § 717 Abs. 2 ZPO

Streitwert: ...

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR ... nebst ... % Zinsen seit dem ... zu zahlen.

Begründung

Zwischen den Parteien schwebte ein Rechtsstreit zunächst vor dem ... und anschließend vor dem ... In der ersten Instanz wurde der Kläger (Beklagter des dortigen Rechtsstreits) verurteilt, an den Beklagten (Kläger des dortigen Rechtsstreits) EUR ... zu zahlen. Aus diesem vorläufig vollstreckbaren Urteil hat der Beklagte die Zwangsvollstreckung betrieben. Es wurde ... gepfändet und anschließend durch Versteigerung verwertet (Beweis: in Kopie beigefügtes Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers ... vom ... DRNr. ...). In der Berufungsinstanz ist das erstinstanzliche Urteil aufgehoben worden (Beweis: beiliegende Kopie des rechtskräftigen Berufungsurteils). Dem Kläger steht daher ein Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO zu. Dessen Höhe beträgt EUR ... und setzt sich im Einzelnen zusammen aus ... (Darlegung der Höhe des geltend gemachten Anspruchs). Daneben kann der Kläger Zinsen in Höhe von ... % seit dem ... verlangen, da er den Beklagten mit Schreiben vom ... fruchtlos unter Fristsetzung zum ... zur Zahlung aufgefordert hat.

(elektronisch signiert)

...

gez. Rechtsanwalt

6.3 Hinweise

 

Rz. 24

Grundsätzlich stehen dem Vollstreckungsschuldner als Schadensersatzberechtigtem die beiden Möglichkeiten (Inzidentantrag oder selbständige Klage [auch Widerklage]) gleichwertig zur Seite. Ist der Ausgang des Vorprozesses zweifelhaft, sollte dessen rechtskräftige Entscheidung abgewartet werden und dann die selbständige Leistungsklage erhoben werden. Ist allerdings der Ausgang unzweifelhaft, ist der Weg des Inzidentantrags wegen der günstigen Zinswirkungen und der schnelleren Entscheidung durch das mit dem Vorprozess befasste Gericht vorzuziehen. Der BGH hat mehrfach ausgeführt, dass der Anspruch bereits im laufenden Rechtsstreit erfüllbar ist und deshalb sowohl die Inzidentklage als auch die Aufrechnung bereits vor Erlass der aufhebenden oder abändernden Entscheidung zugelassen (BGH, NJW-RR 2009, 407 = DGVZ 2009, 62; NJW 1980, 2527 = ZZP 1981, 444). Auch vor Eintritt der Rechtskraft des Vorprozesses und auch dann, wenn ein Inzidentantrag noch möglich ist, fehlt für die Leistungsklage nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Wird aber die Leistungsklage in solchen Fällen erhoben, muss mit einer Aussetzung des Rechtsstreits durch das angerufene Gericht nach § 148 ZPO bis zur Rechtskraft des Vorprozesses gerechnet werden. Eine schnelle Entscheidung kann dann nicht erlangt werden. Auch hier zeigen sich Vorteile des Inzidentantrags.

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