4.1 Antrag auf Ergänzung eines Urteils

 

Rz. 5

 

An das

Amts-/Landgericht

Az.: …

In Sachen

X ./. Y

zeige ich an, dass ich den Beklagten – auch im Ergänzungsverfahren – vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen,

das Urteil vom ... dahin gehend zu ergänzen, dass über den von dem Beklagten gestellten Vollstreckungsschutzantrag entschieden wird.

Begründung

Dem Beklagten ist das o. a. Urteil am ... zugestellt worden. Über den ausweislich des Tatbestands des Urteils gemäß § 712 ZPO gestellten Vollstreckungsschutzantrag hat das Gericht nicht entschieden, obwohl der Beklagte im Einzelnen dargetan und glaubhaft gemacht hat, dass ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Der Beklagte ist mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden. Falls allerdings der Kläger einer solchen Vorgehensweise widersprechen sollte, wird – insbesondere im Hinblick auf die drohende Zwangsvollstreckung – um eine baldige Terminbestimmung gebeten.

gez. Rechtsanwalt

4.2 Hinweise

 

Rz. 6

Wenn für den Rechtsstreit Anwaltszwang besteht (bestanden hat, § 78 ZPO), besteht auch für das Ergänzungsverfahren Anwaltszwang. Die mündliche Verhandlung ist nach § 321 Abs. 3 ZPO notwendig. Da sie in der Praxis zumeist entbehrlich sein wird, empfiehlt es sich, nicht zuletzt aus Kostengründen, den Weg über die Bestimmung des § 128 Abs. 2 ZPO einzuschlagen. Im Regelfall wird sich auch der Gegner mit einer solchen Vorgehensweise einverstanden erklären.

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