Rz. 13

In der Praxis kommen Schutzanträge selten vor. Die strengen Voraussetzungen sind kaum zu erfüllen, liegen sie vor, müssen sie sehr sorgfältig dargelegt werden, da insgesamt – auch bei Berücksichtigung der Gläubigerinteressen – der Beibringungsgrundsatz gilt. Nur was der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, kann in die Beurteilung und die Abwägung des Gerichts, das nicht von Amts wegen ermitteln muss, einfließen. Der Schutzantrag nach dieser Bestimmung kann nur "ultima ratio" sein.

 

Rz. 14

Statt des angeführten Haupt- bzw. Hilfsantrags besteht auch die (aufgezeigte) Möglichkeit, den Antrag zu stellen, die Zwangsvollstreckung durch eigene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden zu dürfen (Abs. 1 Satz 1). Hier braucht das Unvermögen zur Sicherheitsleistung nicht dargelegt zu werden. Schließlich kann – das kommt nur in Betracht, wenn das Urteil nach § 708 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären wäre – beantragt werden anzuordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung seitens des Klägers vorläufig vollstreckbar sei (Abs. 2 Satz 2). Dieser Anordnung stünde ein überwiegendes Gläubigerinteresse (Abs. 2 Satz 1) nicht entgegen; es müssen allerdings auch die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorliegen.

 

Rz. 15

Abzuraten ist davon, die geeignete Maßnahme ganz in das Ermessen des Gerichts zu stellen. In der Praxis bedeutet es, dass eher ein Zuviel beantragt werden sollte, da das Gericht hinter dem Antrag zurückbleiben, nur nicht über ihn hinausgehen darf (§ 308 Abs. 1 ZPO).

Der Schuldner kann sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er (auch) in der Berufungsinstanz einen Antrag nach § 712 ZPO gestellt hat (BGH, NJW 2012, 1292).

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