Rz. 6

 

An das

Amts-, Land- oder Oberlandesgericht

...

nur per beA

In Sachen

X ./. Y

beantrage ich namens und in Vollmacht des Klägers,

das zu erlassende Urteil für den Kläger ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Begründung

Für den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Klage in vollem Umfange stattzugeben wäre, ist das Urteil nach § 709 Satz 1 ZPO von Amts wegen gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Der Kläger ist aber weder in der Lage, den entsprechenden Geldbetrag aufzutreiben noch einen Bürgen zu stellen. Er führt seit Jahren einen mittelständischen Handwerksbetrieb im Elektroinstallationshandwerk. Die klagegegenständliche Forderung stammt aus langjähriger Geschäftsbeziehung mit dem Beklagten, der der "Großkunde" des Klägers war. Dieser hat es verstanden, den Kläger immer wieder hinzuhalten und gleichzeitig Arbeiten für sich erbringen zu lassen. Der Kläger war deshalb, allein zur Aufrechterhaltung seines Unternehmens, gezwungen, Kredite aufzunehmen. Weitere Kredite wird er nicht bekommen.

Ohne die Vollstreckung bei dem Beklagten ist die Existenz des Klägers gefährdet. Er benötigt ganz dringend die Geldmittel, um Darlehen abzulösen und den Lohn auch in Zukunft zahlen zu können. Der Kläger ist nicht lange in der Lage, die hohen Bankzinsen für die Darlehen zu tragen, die er lediglich aufnehmen musste, weil der Beklagte ihm keinerlei Zahlungen mehr zukommen ließ. Das Verhalten des Beklagten, der ganz genau weiß, dass er dem Kläger die mit der Klage geltend gemachte Summe schuldet, grenzt schon an vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, weil er weiß, dass der Kläger nicht mehr lange durchhalten wird.

Zur Glaubhaftmachung beziehe ich mich auf die beigefügte eidesstattliche Versicherung des Steuerberaters des Klägers sowie auf die schriftliche Bestätigung seiner Hausbank, dass weitere Darlehen nicht gestellt werden.

(elektronisch signiert)

...

gez. Rechtsanwalt

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge