Rz. 10

Hat ein Berechtigter einen Antrag auf Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses nach Absatz 1 gestellt, holt die Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges im Regelfall von Amts wegen das Notfristzeugnis ein. Das Notfristzeugnis (Notfristattest oder Notfristmitteilung) erbringt den Nachweis, dass gegen eine rechtskraftfähige Entscheidung innerhalb der Notfrist ein Rechtsmittel (bzw. Einspruch oder Rüge nach § 321a ZPO) nicht eingelegt worden ist. Es ist daher grundsätzlich das geeignete Mittel zur Erlangung des Rechtskraftzeugnisses (MüKoZPO/Götz, § 706 Rn. 6). Es ist zum einen aber nicht das einzige Beweismittel und zum anderen nur dann zur Erlangung des Rechtskraftzeugnisses notwendig, wenn das Rechtsmittel (der Einspruch, die Rüge) bei einem anderen Gericht einzulegen ist als bei dem Gericht, das für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zuständig ist (MüKoZPO/Götz, a. a. O.). Bei Berufung und Revision ist dies der Fall, nicht aber beim Einspruch. Da die sofortige Beschwerde sowohl beim Beschwerdegericht als auch bei dem die anzufechtende Entscheidung erlassenden Gericht eingelegt werden kann, ist ein Notfristzeugnis nur dann erforderlich, wenn beim Gericht der ersten Instanz eine sofortige Beschwerde nicht eingegangen ist. Ein Zeugnis der Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, dass auch keine Sprungrevision eingereicht worden sei, muss nicht vorgelegt werden (Abs. 2 Satz 2). Das hat seinen Grund in der Vorschrift des § 566 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Danach hat die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, nachdem der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision nach § 566 Abs. 1 ZPO eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs die Prozessakten anzufordern. Deshalb ist das erstinstanzliche Gericht selbst in der Lage zuverlässig festzustellen, ob eine Sprungrevision eingelegt worden ist. Die vorgenannte Besonderheit gilt auch bei der Sprungrechtsbeschwerde (§ 75 FamFG; BGH, Beschluss v. 9.12.2009 – XII ZB 215/09 –, FamRZ 2010, 284).

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