Rz. 14

Grundurteile des Arbeitsgerichts sind der formellen Rechtskraft nicht fähig; sie sind nicht selbständig anfechtbar (§ 61 Abs. 3 ArbGG).

 

Rz. 15

Mit der Verkündung rechtskräftig werden die Urteile des BAG (Ausnahme: die ersten Versäumnisurteile). In Arrestsachen und einstweiligen Verfügungsverfahren werden die Urteile der Landesarbeitsgerichte mit ihrer Verkündung rechtskräftig, da eine Revision unstatthaft ist (§ 72 Abs. 4 ArbGG).

 

Rz. 16

Im Übrigen gelten bezüglich der Urteile der Landesarbeitsgerichte die allgemeinen Grundsätze. Auch wenn das Landesarbeitsgericht im Einzelfall die Revision nicht zulässt (§ 72 ArbGG), tritt nicht schon mit der Verkündung die formelle Rechtskraft ein, weil § 72a ArbGG die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet, weshalb die Frage der Anfechtbarkeit trotz Nichtzulassung der Revision in der Schwebe bleibt. Das entsprechende Urteil wird rechtskräftig entweder mit Ablauf der für die Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Notfrist von einem Monat (§ 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG) oder mit Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht (§ 72a Abs. 5 Satz 6 ArbGG).

 

Rz. 17

Erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten werden, auch wenn der Beschwerdewert nach § 64 Abs. 2 ArbGG nicht erreicht und die Berufung nicht zugelassen worden ist, erst mit Ablauf der Berufungsfrist oder, soweit eine Anfechtung erfolgt ist, mit der die Berufung als unzulässig verwerfenden Entscheidung formell rechtskräftig und nicht etwa schon mit ihrer Verkündung (h. M. MünchKomm/ZPO-Götz, § 705 Rn. 18).

 

Rz. 18

Bezüglich des Rechtsmittelverzichts gilt das zu den Urteilen der ordentlichen Gerichte Dargestellte entsprechend (vgl. auch BAG, NJW 2008, 1610).

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