Rz. 13

Eine Beseitigung der formellen Rechtskraft ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Sie ist möglich durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO), ein erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren (§§ 578 ff. ZPO) und eine erfolgreiche Anhörungsrüge (§ 321a ZPO).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge