Rz. 10

Beschlüsse, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind rechtskraftfähig (Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 705 Rn. 1). Für den Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft gelten die Ausführungen zum Urteil (Rn. 7) entsprechend. Soweit ein Rechtsmittel gegen sie kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§ 567 Abs. 2 ZPO), werden sie mit Erlass rechtskräftig, im Übrigen mit Ablauf der Rechtsmittelfrist.

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