Kommentar

Der Arbeitgeber ist an den im Grundgesetz verankerten Gleichbehandlungssatz gebunden. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern bzw. Gruppen von Arbeitnehmern verboten, wenn für sie kein sachlicher Grund vorliegt. Verboten ist nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in der Gruppe, sondern vor allem eine sachfremde Gruppenbildung . Gibt es für die unterschiedliche Behandlung keinen sachlichen Grund, hat der übergangene Arbeitnehmer einen Anspruch, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden.

Das BAG hat in diesem Zusammenhang entschieden, daß ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungssatz nicht vorliegt, wenn ein Arbeitgeber aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen eine freiwillige Leistung als Motivationsanreiz gewährt, dabei jedoch die Gruppe von Arbeitnehmern ausklammert, die in einem Betriebsteil arbeiten, der wegen Unwirtschaftlichkeit stillgelegt werden soll.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 10.03.1998, 1 AZR 509/97

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