Der Versicherungsnehmer hat nach Eintritt des Versicherungsfalls eine Reihe von Pflichten zu erfüllen, dazu gehören

  • Pflichten des Versicherungsnehmers

    den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn eine sofortige Ersatzleistung nicht beansprucht wird;

  • den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen;
  • dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen;
  • Veränderungen der Schadensstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht zugestimmt hat.

Folgen der Pflichtverletzung

Auch hier gilt: Bei vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheiten ist der Versicherer nach wie vor von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer jedoch berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen (Quotenregelung), das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Abschnitt "B" der AGLB § 8 Ziffer 3a) bis c).

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