Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit wird angewandt, wenn eine Person in mehreren Staaten selbstständig erwerbstätig ist. Sollte eine der selbstständigen Tätigkeiten nur vorübergehend ausgeübt werden, ist eine Entsendung nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 zu prüfen.

 
Praxis-Beispiel

Selbstständig in Deutschland und in Frankreich

Ein selbstständiger Metzger besitzt in Frankreich eine Metzgerei, die er von seinem Bruder übernommen hat. Der Metzger arbeitet in der Woche an 2 Tagen in Deutschland und an 3 Tagen in Frankreich. Es liegt eine gewöhnliche selbstständige Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten vor.

Bei der Beurteilung, ob eine Person in mehreren Staaten selbstständig erwerbstätig ist, spielt es keine Rolle, ob die selbstständigen Tätigkeiten gleichzeitig oder abwechselnd in verschiedenen Mitgliedsstaaten ausgeübt werden. Ebenso ist es unerheblich, ob es sich bei den selbstständigen Tätigkeiten um branchengleiche Tätigkeiten handelt.

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