Der Zeitpunkt, ab dem der gewerbliche Grundstückshandel beginnt, hat Einfluss auf die Höhe des zu versteuernden Gewinns (hierzu siehe nachfolgend unter Gliederungspunkt 7).

Beginn hat Auswirkung auf die Höhe des Gewinns

Als Beginn des gewerblichen Grundstückshandels ist regelmäßig der Zeitpunkt anzusehen, in dem der Steuerpflichtige mit Tätigkeiten beginnt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der Grundstücksgeschäfte gerichtet sind.

Dabei sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden[1]:

  • Bei Errichtung und Veräußerung in engem zeitlichem Zusammenhang beginnt der gewerbliche Grundstückshandel grundsätzlich mit der Stellung des Bauantrags, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben mit der Einreichung der Bauunterlagen oder dem Beginn der Herstellung.
  • Bei Erwerb und Veräußerung in engem zeitlichem Zusammenhang beginnt der gewerbliche Grundstückshandel grundsätzlich im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs.
  • Bei Modernisierung und Veräußerung in engem zeitlichem Zusammenhang beginnt der gewerbliche Grundstückshandel mit dem Beginn der Modernisierungsmaßnahmen.
  • Bei Sanierung und Veräußerung in engem zeitlichem Zusammenhang beginnt der gewerbliche Grundstückshandel mit dem Beginn der Sanierungsarbeiten.

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