Soweit ein gewerblicher Grundstückshandel begründet ist, gehören grundsätzlich sämtliche Grundstücksgeschäfte zu diesem Gewerbebetrieb. Denn die von einem Kaufmann getätigten Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig. Ausgenommen sind insbesondere die Objekte, die bereits keine Zählobjekte im Sinne der "3-Objekt-Grenze" sind (z. B. langfristig vermietete und eigengenutzte Grundstücke; hierzu s. oben unter Gliederungspunkt 2.1).[1]

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