Veräußerungen mit Verlust sind mitzuzählen
Grundstücke, die zwar mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, veräußert wurden, mit deren Verkauf aber letztlich ein Verlust realisiert wurde, sind in die Betrachtung, ob die "3-Objekt-Grenze" überschritten ist, mit einzubeziehen.
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