Keine Zusammenrechnung von Veräußerungen bei Ehegatten

Bei Ehegatten ist eine Zusammenfassung der Grundstücksveräußerungen im Regelfall nicht zulässig. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte bis zu 3 Objekte im Bereich der Vermögensverwaltung veräußern kann. Nur wenn die Ehegatten eine über ihre eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehende, zusätzliche enge Wirtschaftsgemeinschaft (z. B. als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts), eingegangen sind, in die sie alle oder den größeren Teil der Grundstücke eingebracht haben, sind die Grundstücksveräußerungen zusammenzurechnen.[1]

[1] Vgl. BFH, Urteil v. 24.7.1996, BStBl 1996 II S. 913.

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