Veräußerung von eigen­genutztem Wohneigentum ist nicht mitzuzählen

In die 3-Objekt Grenze sind in aller Regel eigengenutzte Wohnobjekte nicht einzubeziehen. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen, namentlich bei einer nur kurzfristigen, vorübergehenden Eigennutzung, kann das Grundstück in die 3-Objekt-Grenze einzubeziehen sein.[1] Aber auch dann sind die Umstände des Einzelfalls genau zu prüfen, denn selbst bei einer nur kurzfristigen Eigennutzung (weniger als 5 Jahre) ist das Grundstück dann nicht einzubeziehen, wenn der Veräußerer den Verkauf mit ,"offensichtlichen Sachzwängen'" erklären kann. Solche Sachzwänge können beruflich bedingte örtliche Veränderungen, der Umzug in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung, größerer Platzbedarf durch Familienzuwachs, Trennung der Eheleute oder andere plausible Gründen, z. B. eine nicht vorhergesehene finanzielle Notlage, sein.[2]

 
Praxis-Beispiel

Veräußerung einer selbst genutzten Wohnung

Der Steuerpflichtige ließ ein in 2018 erworbenes Geschäftshaus in 3 Wohnungen umbauen und veräußerte diese innerhalb von 3 Jahren. Als er in finanzielle Schwierigkeiten geriet, veräußerte er sein in 2020 angeschafftes und selbst genutztes Einfamilienhaus ebenfalls innerhalb dieses Zeitraums. Die Veräußerung des Einfamilienhauses wird für die 3-Objekt-Grenze nicht mitgezählt, sodass jedenfalls durch die Veräußerung des bisher selbst genutzten Einfamilienhauses die 3-Objekt-Grenze nicht überschritten wird und damit auch hinsichtlich der veräußerten Wohnungen kein gewerblicher Grundstückshandel begründet wird.[3]

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