3.1

Verfahren

 

3.1.1

Antrag

Die Festsetzung einer Veranstaltung erfolgt nur auf Antrag des Veranstalters. Veranstalter ist diejenige natürliche oder juristische Person, die aufgrund der für die betreffende Veranstaltung geltenden Teilnahmebedingungen (Nr. 3.4.2.2) gegenüber den Ausstellern, Anbietern und Besuchern Rechte erwirbt und Verpflichtungen eingeht.

Vom Antragsteller sind - jeweils dreifach - die zur Beurteilung der Art der Veranstaltung erforderlichen Angaben insbesondere über die anzubietenden Waren und die voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Aussteller (z. B. vorläufiges Ausstellerverzeichnis) oder Anbieter, die Teilnahmebestimmungen (Nr. 3.4.2.2) und, soweit erforderlich, Lagepläne zu fordern.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 69a Abs. 1 Nr. 2 (Prüfung der Zuverlässigkeit) ist vom Antragsteller ferner ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 BZRG) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 GewO) für sich sind die mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen zu fordern, sofern die Zuverlässigkeit dieser Personen nicht bekannt ist. Wegen der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Tatsachen wird auf Nr. 3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 35 der Gewerbeordnung hingewiesen.

Sofern die Veranstaltung die Voraussetzungen der jeweils dafür geltenden Bestimmungen der §§ 60b bis 68 erfüllt und keiner der in § 69a genannten Versagungsgründe vorliegt (vgl. Nr. 3.5.1), hat der Veranstalter einen Rechtsanspruch darauf, daß seinem Antrag auf Festsetzung stattgegeben wird. Veranstaltungen können aber auch ohne die mit einer Festsetzung verbundenen Privilegien (vgl. Nr. 3.4.3) und Pflichten durchgeführt werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Veranstalter eines sog. "Privatmarktes" etwa auf das Erfordernis der Reisegewerbekarte für Aussteller oder Anbieter und auf die Möglichkeit, über die Beschränkungen der §§ 67, 71 hinaus Anbieter zuzulassen und auf diese auch seine Werbekosten umzulegen, nicht verzichten will.

 

3.1.2

Beteiligungen anderer Behörden und Stellen.

 

3.1.2.1

Rechtzeitig vor der Festsetzung sind in der Regel folgende Stellen zu hören:

 

a)

die Gemeinde, in deren Gebiet die Veranstaltung durchgeführt werden soll, sofern sie nicht selbst Veranstalter ist,

 

b)

die Industrie- und Handelskammer und/oder die Handwerkskammer,

 

c)

das Gewerbeaufsichtsamt,

 

d)

die Bauaufsichtsbehörde,

 

e)

die Straßenverkehrsbehörde,

 

f)

das Gesundheitsamt,

 

g)

das Veterinäramt.

 

3.1.2.2

Ein Abdruck der Entscheidung über die Festsetzung ist der Gemeinde zuzuleiten; die übrigen angehörten Stellen sind über die Entscheidung zu unterrichten.

 

3.2

Form, Dauer und Inhalt der Festsetzung

 

3.2.1

Die Festsetzung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Sie kann nicht Gegenstand einer Gemeindeverordnung oder -satzung sein (vgl. auch Nr. 3.4.1 Abs. 1).

 

3.2.2

Die Veranstaltung ist grundsätzlich für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren geplanten Veranstaltungen festgesetzt werden, sofern Gründe des öffentlichen Interesses (z. B. der Bauleitplanung) nicht entgegenstehen.

 

3.2.3

Die Kreisverwaltungsbehörde setzt Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und den Platz der Veranstaltung fest.

 

3.2.3.1

Mit dem "Gegenstand" der Veranstaltung ist der Kreis der Waren und Leistungen, die angeboten werden dürfen, gemeint. Der Gegenstand ist bei Messen und Ausstellungen sowie bei Groß- und Spezialmärkten in der Festsetzung namentlich zu bezeichnen. Der Gegenstand kann z. B. lauten: "Baumaschinen und -geräte". Bei Volksfesten sowie bei Wochen- und Jahrmärkten, bei denen sich der Gegenstand der Veranstaltung aus dem Gesetz und bei Wochenmärkten ggf. zusätzlich aus der auf § 67 Abs. 2 beruhenden Rechtsverordnung (vgl. Nr. 2.4.4) ergibt, genügt eine Verweisung auf die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen des § 60b Abs. 1, § 67 Abs. 1 oder § 68 Abs. 2 und der Verordnung.

 

3.2.3.2

Die Festsetzung nach "Zeit" umfaßt den Tag des Beginns und den Tag des Endes der Veranstaltung. Wird eine regelmäßig an bestimmten Tagen stattfindende Veranstaltung auf Dauer festgesetzt (z. B. jeden Montag, jeden 1. und 15. des Monats), so ist für den Fall, daß die Veranstaltung auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, zu regeln, ob die Veranstaltung trotzdem stattfindet oder (insbesondere bei Groß- und Wochenmärkten wegen § 19 Abs. 1 LSchlG) entfällt oder am vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag stattfindet.

Die Festsetzung nach "Öffnungszeit" umfaßt die Uhrzeit des Beginns und des Endes der Veranstaltung. Sie darf bei Groß- und Wochenmärkten nicht dem § 19 Abs. 1 LSchlG widersprechen; dies gilt bei Großmärkten jedoch nur für die Teile der Öffnungszeit, in denen Letztverbraucher zum Kauf zugelassen sind.

Sowohl bei der Festsetzung der Zeit als auch der Öffnungszeit sind außerdem die Vorschriften des Gesetzes über d...

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