Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[1] [Vom 08.09.2015 bis 31.12.2022: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum Abschluß und zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu erlassen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 09.11.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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