Leitsatz

Die Ehefrau hatte bei dem FamG einen Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) eingereicht. In der mündlichen Verhandlung am 27.05.2008 schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich der Antragsgegner verpflichtet hat, die Wohnung der Antragstellerin nicht zu betreten, sich nicht in einem Umkreis von weniger als 100 m zu dieser Wohnung aufzuhalten und sich der Antragstellerin und der gemeinsamen Tochter nicht zu nähern. Das Gericht hat den Vergleich durch Beschluss zur gerichtlichen Entscheidung gemacht, die nicht angefochten und somit rechtskräftig wurde. Durch den in der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2008 verkündeten Beschluss hat das AG dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht.

Auf Antrag der Antragstellerin wurde ein Zwangsgeld gegen den Antragsgegner festgesetzt. Hiergegen wandte er sich mit der Beschwerde, die erfolgreich war.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG war die Beschwerde begründet, da die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Antragsgegner nicht vorgelegen hätten.

Für die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung fänden gemäß § 64b Abs. 4 FGG die Vorschriften der ZPO Anwendung, insbesondere die §§ 885, 890, 891 und 892a. Vorliegend anwendbar sei die Vorschrift des § 890 ZPO, wonach dann, wenn einer Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, zuwider gehandelt werde, ein Ordnungsgeld festgesetzt werden könne. Eine Zwangsvollstreckung nach § 33 FGG, wie sie das AG vorgenommen habe, scheide aus.

Der angefochtene Beschluss könne auch nicht mit der Maßgabe aufrechterhalten werden, dass anstelle eines Zwangsgeldes ein Ordnungsgeld festzusetzen sei. Zwischen beiden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bestehe ein erheblicher Unterschied. Entsprechend verlange die Vorschrift des § 890 Abs. 2 ZPO, dass der Festsetzung eines Ordnungsgeldes eine entsprechende Androhung vorausgehen müsse, wie andererseits nach § 33 Abs. 3 FGG für die Festsetzung eines Zwangsgeldes erforderlich sei, dass dieses vorher angedroht werde.

Vorliegend habe das AG durch den in der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2008 verkündeten Beschluss dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht. Hierin liegen nicht (auch) die Androhung eines Ordnungsgeldes.

Ein Zwangsgeld diene ausschließlich der Erzwingung der Befolgung gerichtlicher Verfügungen. Es stelle keine Strafe oder Buße für begangene Pflichtverletzungen dar, sondern habe lediglich den Zweck, zukunftsbezogen den Willen des Verpflichteten zu beugen (Senat, FamRZ 2008, 1551; OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen - FamRZ 2001, 36; Johannsen/Henrich/Büte, Eherecht, 4. Aufl., § 33 FGG Rz. 2; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33 Rz. 4).

Da es sich bei einem Zwangsgeld somit um ein Beugemittel handele, sei dessen Festsetzung dann ausgeschlossen, wenn der Zweck, den Willen des Pflichtigen zu beugen, erreicht sei oder nicht mehr erreicht werden könne.

Demgegenüber sei ein Ordnungsgeld ein Sanktionsmittel, durch das der Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung nachträglich geahndet werde (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2007, 1574).

Insoweit komme es nicht auf das zukünftige Verhalten des Pflichtigen an. Entscheidend und für die Festsetzung des Ordnungsgeldes allein ausreichend sei ein in der Vergangenheit liegender Verstoß gegen die gerichtliche Anordnung.

Gerade wegen dieser Unterschiede habe der Gesetzgeber in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs abweichend vom bisherigen Rechtszustand geregelt.

Die Androhung eines Ordnungsmittels, wie sie § 890 Abs. 2 ZPO verlange, müsse hinreichend bestimmt sein. Die Androhung eines Zwangsgeldes reiche insoweit nicht aus, da diese sich von seinem Zweck her deutlich von einem Ordnungsgeld unterscheide.

Da das AG die Zwangsvollstreckung nicht auf der Grundlage der zutreffenden Vorschriften vorgenommen habe, könne die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Auf die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsgegner gegen seine Verpflichtung aus dem Vergleich verstoßen habe, komme es nicht an.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.10.2008, 10 WF 165/08

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