Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Nachgenehmigung einer Instandsetzungsmaßnahme, die ohne entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, lediglich das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betrifft. Durch einen solchen Beschluss gehen keine Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche gegen die ausführende Firma verloren.[1]

Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Gewährleistung, wenn

 

Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers

ein wirksamer Werkvertrag geschlossen wurde;

die Abnahme erfolgt ist und

ein Sachmangel gegeben ist.

Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Werk zum Zeitpunkt seiner Abnahme nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder mit einem Fehler behaftet ist, der den Wert oder die Gebrauchsfähigkeit herabsetzt. Wegen den mit der Abnahme verbundenen Rechtswirkungen, kann die Frage, ob eine Abnahme nicht erklärt ist, Gegenstand einer Feststellungsklage sein.[2]

Der Auftraggeber hat dann in erster Linie einen Anspruch auf Nacherfüllung. Kommt der Auftragnehmer dem Nacherfüllungsverlangen des Auftraggebers nicht nach, so steht dem Auftraggeber ein Vorschussanspruch zu. Erst, wenn der Auftraggeber eine Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt hat und diese fristlos verstrichen ist, ist der Auftraggeber berechtigt, Minderung auszuüben, Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wegen Mängeln an Gemeinschafts- und Sondereigentum siehe "Baumangel".

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