Kommentar

Nach dem Zuwendungs-Tarifvertrag (TV) hat ein Angestellter die tarifliche Zuwendung zurückzuzahlen, wenn er bis einschließlich 31. 3. des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet . Dies gilt jedoch nicht, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis wegen einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt, gekündigt hat. Dabei liegt eine Gesundheitsschädigung nach dem Zuwendungs-Tarifvertrag bereits dann vor, wenn der Angestellte nur aufgrund einer individuellen körperlichen Veranlagung infolge von Einwirkungen an seinem Arbeitsplatz immer wieder erkrankt und daher seine Fähigkeit, seine Arbeit zu verrichten, wesentlich herabgesetzt wird ( Arbeitsvertrag ).

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 12.03.1997, 10 AZR 575/96

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