Seit dem 1.6.2015 gilt das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG) vom 21.4.2015 (BGBl I, S. 610). Es enthält im Wesentlichen zwei verschiedene Regelungskomplexe. Zum einen sollen durch die Einführung der sog. Mietpreisbremse Mieten bei einer Wiedervermietung in Zukunft in den von den Bundesländern ausgewiesenen Gebieten die ortsübliche Vergleichsmiete nur noch um höchstens 10 % übersteigen dürfen (zu Ausnahmen etwa bei Modernisierungsmaßnahmen und Rechtsfolgen Börstinghaus NJW 2015, 1553 ff.; Eisenschmid ZAP F. 4, S. 1649 ff.). Zum anderen muss nunmehr derjenige den Makler bezahlen, der ihn beauftragt hat und in dessen Interesse der Makler überwiegend tätig geworden ist. Dieses sog. Bestellerprinzip soll die bisherige Praxis, nach der jedenfalls in Ballungszentren fast immer der Wohnungssuchende die Maklerprovision getragen hat, korrigieren (Einzelheiten bei Fischer NJW 2015, 1560 ff.). Beide Vorhaben müssen nun ihre Praxistauglichkeit unter Beweis stellen; insbesondere für die Mietpreisbremse wird dies vielfach in Frage gestellt. Gegen das Bestellerprinzip sind zudem Verfassungsbeschwerden anhängig, Eilrechtsschutz hat das BVerfG allerdings nicht gewährt (BVerfG NJW 2015, 1815).

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