(1) 1Die Träger der freien Jugendhilfe werden nach Maßgabe der in den Haushaltsplänen des Landes und der Stadtgemeinden verfügbaren Mittel gefördert. 2Dabei sind die Bedarfssituation und die Bedeutung ihrer Dienste, Einrichtungen und Veranstaltungen für die Kinder- und Jugendhilfe zu berücksichtigen. 3Für die Förderung gelten die in § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Voraussetzungen, Grundsätze und Maßstäbe.

 

(2) Das Nähere über Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der Förderungsangebote und Hilfeleistungen, die nach den Vorschriften im Zweiten Kapitel des Achten Buches Sozialgesetzbuch von den Trägern der Jugendhilfe zu erbringen sind, wird in Ausführungsgesetzen geregelt.

 

(3) Als Ausführungsgesetze gelten

 

1

das Bremische Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz – BremKJFFöG,

 

2.

das Bremische Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetz

mit der Maßgabe, daß die Angebote und Leistungen bedarfsgerecht weiter zu entwickeln sind.

 

(4) 1Die Förderung der freien Jugendhilfe soll dazu beitragen, die freiwillige Tätigkeit anzuregen und die Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken. 2Sie umfaßt auch die Unterstützung selbstorganisierter Angebots- und Hilfeformen und von Selbsthilfegruppen und Selbsthilfegruppen.

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