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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Steuerfreie Rücklage bei Überführung bestimmter Wirtschaftsgüter in eine Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)

 

(1) 1Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebs gehörende abnutzbare Wirtschaftsgüter in eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) gegen Gewährung neuer Anteile an der Gesellschaft überführen, können im Wirtschaftsjahr der Überführung bis zur Höhe des durch die Überführung entstandenen Gewinns eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. 2Besteht bereits eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) und werden in einem solchen Fall zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebs gehörende abnutzbare Wirtschaftsgüter in die Gesellschaft ohne Gewährung neuer Anteile und ohne eine sonstige Gegenleistung, die dem Wert der überführten Wirtschaftsgüter entspricht, überführt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, daß im Wirtschaftsjahr der Überführung bis zur Höhe des infolge der unentgeltlichen oder teilunentgeltlichen Überführung entstandenen Gewinns eine Rücklage gebildet werden kann. 3Die Rücklage ist spätestens vom zehnten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an jährlich mit mindestens einem Zehntel gewinnerhöhend aufzulösen.

 

(2) 1Die Bildung der Rücklage setzt voraus, daß

 

1.

die Kapitalgesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich die folgenden Tätigkeiten in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat: die Herstellung oder Lieferung einschließlich Ausfuhr von Waren, außer Waffen anderer Art als Sport- und Jagdwaffen, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Bewirkung anderer gewerblicher Leistungen oder land- und forstwirtschaftlicher oder freiberuflicher Tätigkeiten oder das Halten einer Beteiligung von mindestens einem Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost), die ausschließlich oder fast ausschließlich die vorgenannten Tätigkeiten in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat, und

 

2.

die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung des Steuerpflichtigen verfolgt werden können.

2Zum Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem die Voraussetzungen der Nummer 1 oder 2 nicht mehr erfüllt sind, ist die Rücklage in voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen.

 

(3) 1Wird eine Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Sätze 1 oder 2 ganz oder teilweise veräußert oder in das Privatvermögen überführt, so ist die gebildete Rücklage im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder Überführung in das Privatvermögen insgesamt oder im Verhältnis des veräußerten oder in das Privatvermögen überführten Anteils der Beteiligung zur Gesamtbeteiligung im Sinne des Absatzes 1 Sätze 1 oder 2 vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen. 2Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2, soweit die überführten Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) ausscheiden.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind bei der Überführung von zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebs gehörenden abnutzbaren Wirtschaftsgütern in eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) sinngemäß anzuwenden.

§ 2 Steuerfreie Rücklage für Verluste einer Tochtergesellschaft in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)

 

(1) 1Unbeschränkt Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, können für Verluste einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost), an deren Nennkapital der Steuerpflichtige mindestens zu 10 vom Hundert unmittelbar beteiligt ist (Tochtergesellschaft), eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. 2Die Bildung der Rücklage ist für das Wirtschaftsjahr, in dem der Steuerpflichtige Anteile an der Tochtergesellschaft in einem Ausmaß erwirbt, das erstmals zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen in dem in Satz 1 bezeichneten Umfang führt, oder – wenn der Steuerpflichtige an der Tochtergesellschaft bereits in dem in Satz 1 bezeichneten Umfang beteiligt war – in dem er weitere Anteile an dieser Gesellschaft erwirbt, und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren zulässig; die neu erworbenen Anteile müssen mindestens 5 vom Hundert des Nennkapitals der Tochtergesellschaft betragen. 3Die Rücklage darf für das Wirtschaftsjahr des Steuerpflichtigen, in dem der Verlust der Tochtergesellschaft entstanden ist, bis zur Höhe des Teils des Verlustes gebildet werden, der dem Verhältnis der neu erworbenen Anteile zum Nennkapital dieser Gesellschaft entspricht; sie ist zu vermindern um den Betrag, in dessen Höhe der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr ihrer Bildung auf die neu erworbenen Anteile an der Tochter...

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