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Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1

1Dem in Brüssel am 18. Dezember 1997 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, den im Anhang zum Übereinkommen aufgeführten Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 26 Abs. 4 und der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik und der Republik Österreich zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs sowie der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 20 Abs. 6 wird zugestimmt. 2Das Übereinkommen, die im Anhang aufgeführten Erklärungen der Mitgliedstaaten, die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 20 Abs. 6 und die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik und der Republik Österreich zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs werden nachstehend veröffentlicht.

Art. 2

§ 1 des EuGH-Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2035) findet entsprechende Anwendung.

Art. 3

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

(2) Die Tage, an denen das genannte Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland nach seinem Artikel 32 Abs. 4 anwendbar wird und nach seinem Artikel 32 Abs. 3 in Kraft tritt, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

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