1Die Rechtsanwaltskammer überprüft in einem Gespräch, ob die antragstellende Person[1] [Bis 31.07.2021: der Antragsteller] effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts tätig war und ob sie[2] [Bis 31.07.2021: er] imstande ist, diese Tätigkeit weiter auszuüben. 2Die Gegenstände des Gesprächs sind der nachgewiesenen beruflichen Praxis der antragstellenden Person und ihren[3] [Bis 31.07.2021: des Antragstellers und seinen] sonstigen Erfahrungen im deutschen Recht zu entnehmen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.

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