1Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist das Familiengericht[1] [Bis 31.08.2009: Vormundschaftsgericht] zuständig. 2Ein Einschreiten von Amts wegen findet dabei nicht statt, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.
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