§ 34 Mitwirkung der Finanzverwaltung
Die Bundesfinanzbehörden sind berechtigt, die nach § 30 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 1978 (BGBl. I S. 333), geschützten Verhältnisse der Betroffenen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und dem Erdölbevorratungsverband mitzuteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Vorrats- und Meldepflichten nach diesem Gesetz zu überwachen.
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