§§ 1 - 6 1. Abschnitt Besoldung

§ 1 Grundsatz

 

(1) Die Ämter der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten werden nach Maßgabe des § 2 den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B zugeordnet.

 

(2) 1Die Beamten sind nach sachgerechter Bewertung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl sowie des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades des Amtes, in eine der nach § 2 in Betracht kommenden Besoldungsgruppen einzuweisen. 2Über die Einweisung ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Amtsantritt zu beschließen. 3Wird der Beamte nach Ablauf seiner Amtszeit bei der unmittelbar darauffolgenden Wahl wiedergewählt, richtet sich die Besoldung nach der höheren Besoldungsgruppe. 4Über die Einweisung ist neu zu beschließen, wenn der Landkreis oder die Gemeinde in eine höhere Größengruppe kommt.

§ 2 Besoldungsgruppen

Die Ämter der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten werden folgenden Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B zugeordnet:

 

1.

Landräte:

Größengruppe des Landkreises

- Einwohnerzahl -

 

Besoldungsgruppen
bis zu 175.000 B 6 / B 7
über 175.000 B 7 / B 8
 

2.

hauptamtliche Bürgermeister:

Größengruppe der Gemeinde

- Einwohnerzahl -

 

Besoldungsgruppen
bis zu 1.000 A 12 / A 13
bis zu 2.000 A 14 / A 15
bis zu 5.000 A 15 / A 16
bis zu 10.000 A 16 / B 2
bis zu 15.000 B 2 / B 3
bis zu 20.000 B 3 / B 4
bis zu 30.000 B 4 / B 5
bis zu 50.000 B 6 / B 7
bis zu 100.000 B 7 / B 8
bis zu 200.000 B 9 / B 10
bis zu 500.000 B 10 / B 11
über 500.000 B 11
 

3.

Beigeordnete:

 

a)

Größengruppe der Gemeinde

- Einwohnerzahl -

 

Besoldungsgruppen
bis zu 15.000 A 15 / A 16
bis zu 20.000 A 16 / B 2
bis zu 30.000 B 2 / B 3
bis zu 50.000 B 4 / B 5
bis zu 100.000 B 5 / B 6
bis zu 200.000 B 7 / B 8
bis zu 500.000 B 8 / B 9
über 500.000 B 9
 

b)

weitere Beigeordnete:

Größengruppe der Gemeinde

- Einwohnerzahl -

 

Besoldungsgruppen
bis zu 15.000 A 14 / A 15
bis zu 20.000 A 15 / A 16
bis zu 30.000 A 16 / B2
bis zu 50.000 B 3 / B 4
bis zu 100.000 B 4 / B 5
bis zu 200.000 B 6 / B 7
bis zu 500.000 B 7 / B 8
über 500.000 B 8.

§ 3 Einwohnerzahl

 

(1) Maßgebende Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung; im Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist der Tag der Volkszählung maßgebend.

 

(2) Der Einwohnerzahl sind hinzuzurechnen:

 

1.

die Familienangehörigen der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte mit einem Anteil von 50 Prozent;

 

2.

bei einer erfüllenden Gemeinde in einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft die Hälfte der Einwohnerzahl der übrigen an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden.

 

(3) In anerkannten Kurorten mit weniger als 30.000 Einwohnern kann für die Einstufung der Ämter des Bürgermeisters und des Ersten Beigeordneten der Einwohnerzahl die jahresdurchschnittliche Zahl der täglichen Fremdenübernachtungen hinzugerechnet werden, wenn sie mindestens 40 Prozent der Einwohnerzahl der Gemeinde beträgt und dem Beamten auch die Leitung des Kurbetriebs obliegt.

§ 4 Bürgermeister in mehreren Gemeinden

Verwaltet ein Bürgermeister mehrere Gemeinden, ist für die Einstufung des Amtes, aus dem er seine Dienstbezüge erhält, die Summe der Einwohnerzahlen der verwalteten Gemeinden zugrunde zu legen.

§ 5 Rechtsstand

1Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl und kommt der Landkreis oder die Gemeinde dadurch in eine niedrigere Größengruppe, behalten die im Amt befindlichen Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. 2Dies gilt auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn der Beamte wiedergewählt wird.

§ 6 Grundgehaltssatz und Zuschlag ab Beginn des 17. Jahres im Amt

 

(1) Ist das Amt einer Besoldungsgruppe der Landesbesoldungsordnung A zugeordnet, richtet sich das Grundgehalt nach der höchsten Stufe.

 

(2[2]) 1Landräten und Bürgermeistern wird ab Beginn des 17. Jahres im Amt als Landrat oder Bürgermeister auf das Grundgehalt ein ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt. 2Der Zuschlag beträgt acht Prozent des festgesetzten Grundgehalts.

[1] § 6 geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[2] Landräte und Bürgermeister, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Absatz 1 bereits in der dritten oder einer weiteren Amtszeit befinden, wird der Zuschlag nach § 6 Absatz 2 LKomBesG ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Absatz 1 gewährt.

§§ 7 - 8 2. Abschnitt Dienstaufwandsentschädigung

§ 7 Allgemeines

 

(1) Als Entschädigung für den durch das Amt allgemein verursachten erhöhten persönlichen Aufwand, dessen Bestreitung aus den Dienstbezügen dem Beamten nicht zugemutet werden kann, wird eine Dienstaufwandsentschädigung gewährt.

 

(2) 1Die Dienstaufwandsentschädigung entfällt,

 

1.

wenn der Beamte ununterbrochen länger als drei Monate sein Amt tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit;

 

2.

solange der Beamte seines Dienstes enthoben ist;

 

3.

wenn die oberste Dienstbehörde dem Beamten die Führung seiner Dienstgeschäfte wegen des dringenden Verdachts eines ...

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