(1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
1. |
Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2), |
2. |
Ersetzung der Zustimmung zur Bestätigung der Ehe (§ 1315 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz), |
3. |
Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Abs. 3), |
4. |
Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge (§ 1631 Abs. 3), |
5. |
Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§§ 1631b, 1800, 1915), |
6. |
Herausgabe des Kindes, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 1, 4) oder von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten (§ 1682), |
7. |
Umgang mit dem Kind (§ 1631 Abs. 2, §§ 1684, 1685), |
8. |
Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666), |
9. |
Sorge bei Getrenntleben der Eltern (§§ 1671, 1672 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 224 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche), |
10. |
Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2), |
11. |
elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (§ 1680 Abs. 2, § 1681), |
12. |
elterliche Sorge nach Entziehung (§ 1680 Abs. 3). |
(2) Das Familiengericht soll das Jugendamt in Verfahren über die Überlassung der Ehewohnung (§ 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes vor einer ablehnenden Entscheidung anhören, wenn Kinder im Haushalt der Beteiligten leben.
(2a)[1] Das Familiengericht kann vor einer Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung eines minderjährigen Kindes und die Anordnung der Duldung einer Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) das Jugendamt anhören.
(3) § 49 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen